In Bezug auf das Einkommen sei im Weiteren nicht das Brutto- sondern das Nettoeinkommen massgebend, zudem habe sie ihr Arbeitspensum stets erhöht, auch aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers, wonach seine Praxis schlecht laufe. Eine Pensumserhöhung käme weiter nicht in Frage, einerseits wäre dies an ihrem momentanen Arbeitsort nicht möglich, andererseits habe die Berufungsbeklagte einen Haushalt zu besorgen und eine 88-jährige Mutter zu betreuen.