Folglich sei es falsch, dass die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 bis heute Gültigkeit habe. Die Berufungsbeklagte machte weiter geltend, sie verfüge nicht über ein Barvermögen von CHF 81'732.00 sondern nur über rund ca. CHF 42'000.00. In Bezug auf das Einkommen sei im Weiteren nicht das Brutto- sondern das Nettoeinkommen massgebend, zudem habe sie ihr Arbeitspensum stets erhöht, auch aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers, wonach seine Praxis schlecht laufe.