Demnach entspreche ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'900.00 durchaus den gegebenen Verhältnissen. C. In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2012 beantragte A.____, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, die Berufung sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen. Sie hielt grundsätzlich fest, sie sei in Bezug auf die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 vom Berufungskläger in keiner Weise über dessen effektives