Der Berufungskläger führte weiter aus, sein Einkommen sei stetig am Sinken, weshalb für das Jahr 2012 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 225'000.00 auszugehen sei. Zudem sei bei der Unterhaltsberechnung das Prinzip der sog. Guten Verhältnisse zu berücksichtigen, weshalb eine Halbierung des Überschusses vorliegend nicht sachgerecht sei und deshalb eine falsche Rechtsanwendung vorliege. Eine falsche Rechtsanwendung liege auch in Bezug auf die Tatsache, dass die persönliche Vorsorge des Berufungsklägers nicht berücksichtigt worden sei, vor. Demnach entspreche ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'900.00 durchaus den gegebenen Verhältnissen.