Im Weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 nicht mehr den Gegebenheiten entspreche, willkürlich. Zudem seien die Kosten in Bezug auf das Pferd nicht im Grundbedarf der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen und habe die Vorinstanz die angewandte Methode bezüglich der Einkommensfeststellung nicht begründet. In Bezug auf den Lebensstandard sei der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard massgebend, weshalb keine rechtlichen und sachlichen Gründe bestehen, welche eine Änderung des Unterhaltsvertrages vom 3. November 2007 rechtfertigen würden.