dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Ziffer 5). Der Berufungskläger machte dabei im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den in der Verfügung vom 1. Oktober 2012 festgelegten Unterhaltsbeitrag unrichtig berechnet. Im Wesentlichen führte er dabei aus, die Berufungsbeklagte erziele ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 68'379.00, eine Anpassung des zwischen den Parteien am 3. November 2007 abgeschlossenen Unterhaltsvertrages sei nie zur Diskussion gestanden und ebenso wenig habe sich die Berufungsbeklagte bemüht, ihr Arbeitspensum zu erhöhen.