_, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, gegen diese Verfügung Berufung und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2012 aufzuheben (Ziffer 1), der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag während des Verfahrens, erstmals per 1. September 2012, im Umfang von CHF 2'900.00 zu leisten (Ziffer 2), eventualiter sei zur Frage der vorsorglichen Massnahme ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Ziffer 3), und eventualiter sei die Causa zwecks Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Ziffer 5).