des Ehemannes von CHF 12'542.00 und einem Grundbedarf der Ehefrau von CHF 6'086.00, was einen Überschuss von CHF 8'127.00 ergab, welcher zwischen den Ehegatten hälftig geteilt wurde. B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 erhob B.____, vertreten durch Rechtsanwalt