Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 1. Oktober 2012 A. Im Ehescheidungsverfahren der Ehegatten A.____ und B.____ verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Liestal mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 den Ehemann mit Wirkung per 1. September 2011 für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 4'810.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 21'415.00 und einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von CHF 5'340.00 sowie einem Grundbedarf