{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91c71db9-386f-4732-bbe2-a1e8eb316ee9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "dcd5e493fd07a8405c90343734788504"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d473aea4-d306-4138-9cfb-ba7ff88cfd09", "Checksum": "569d9dc964b204309d4400e15660ed9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 319", "400 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:49", "Checksum": "4eb4b6d9486f0f0e1182f00b3dfb79de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n Ehemann Ehefrau\nCHF CHF\nMonatlicher Grundbetrag Ex.Min./CHF\nalleinstehender Schuldner 1'200 1'200 1'200\nalleinerziehender Schuldner 1'350\nEhepaar/Zwei Personen in Hausgemeinschaft 1'700\nKind im Alter bis zu 10 Jahren 400 0\nKind über 10 Jahre 600\nEffektiver Miet-/Hypothekarzins ohne Amortisation 2'800 1'940\n(Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas im Grundbetrag)\nHeizkosten 300\nHausrat-/Privathaftpflichtversicherung 50 75\nSozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) 342 411\nUnumgängliche Berufsauslagen (v.a. U-Abo, hier: Autokos- 400 400\nten)\nAuslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 9.00-11.00) 0\nRechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge 4'500\nPferdebox und andere Pferdeauslagen 800\nPersönlicher Vorsorgebeitrag 1'653\nAndere notwendige Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, 160\nGeburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel\netc.)\nWeitere Schulden\nLaufende Steuern 3'250 800\nGrundbedarf 14'195 6'086\n\nNettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation 20'345 5'040\nZusatzeinkommen aus Nebenerwerbstätigkeit\nVermögensertrag 1'070 300\nEinkommen 26'755 21'415 5'340\n\nSumme des ehelichen Einkommens 26'755\nSumme des ehelichen Grundbedarfs 20'281\nÜberschuss 6'474\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAnspruch am ehelichen Einkommen\nGrundbedarf 14'195 6'086\nAnteil am Überschuss 3'240 3'234\nTotal 17'435 9'320\n./. eigenes Einkommen (21'415) -5'340\nUnterhaltsbeitrag (3'980) 3'980\n\nEhefrau 3'980\n\n7.2 Im Sinne der vorstehenden Unterhaltsberechnung hat der Berufungskläger somit in teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsbeklagten mit Wirkung per 1. September 2011\nfür die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 3'980.00 zu bezahlen.\n8. Kosten\nAbschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten\nsowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren Anwendung finden (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die\nProzesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren sowie bei\nVorliegen besonderer Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als\nunbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und\ndie Prozesskosten nach Ermessen festlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f). Der Berufungskläger\nunterliegt mit seiner Berufung zwar in Bezug auf die von ihm geltend gemachte falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz betreffend die für die Unterhaltsberechnung anwendbare Methode,\ndas der Berufungsbeklagten anrechenbare hypothetische Einkommen und den zum Grundbedarf der Berufungsbeklagten hinzugerechneten equestrischen Unterhalt, hingegen wurde der\nBerufung hinsichtlich der Berücksichtigung des persönlichen Vorsorgebeitrages entsprochen.\nDiese Berücksichtigung der persönlichen Vorsorge hat dazu geführt, dass sich der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte während dem vorinstanzlichen Scheidungsverfahren zu\nbezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 4'810.00 um CHF 830.00 auf CHF 3'980.00 reduziert\nhat. Diese gesamten Umstände rechtfertigen es, die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr den\nParteien je hälftig aufzuerlegen. Diese ist sodann gemäss § 9 Abs. 2 lit. b GebT auf\nCHF 1'400.00 festzulegen. Es sind im Weiteren gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten, d.h. die Parteien haben ihre jeweiligen Parteikosten selbst zu tragen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n"}