{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91c71db9-386f-4732-bbe2-a1e8eb316ee9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "dcd5e493fd07a8405c90343734788504"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d473aea4-d306-4138-9cfb-ba7ff88cfd09", "Checksum": "569d9dc964b204309d4400e15660ed9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 319", "400 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:49", "Checksum": "4eb4b6d9486f0f0e1182f00b3dfb79de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.1 In der Berufung monierte der Berufungskläger im Weiteren, dass die Vorinstanz, indem\nsie seine Zahlungen bezüglich der persönlichen Vorsorge im Grundbedarf nicht berücksichtigt\nhat, das Recht unrichtig angewendet habe. In ihrer Berufungsantwort hielt die Berufungsbeklagte dagegen fest, der Berufungskläger habe die entsprechenden Belege im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht, zudem sei nicht belegt, dass die berufliche Vorsorge nicht bereits im\nberechneten Nettoeinkommen enthalten sei. Betreffend das vom Berufungskläger anlässlich\nder Berufung eingereichte Vorsorgeblatt (Berufungsbeilage 3), wonach der Berufungskläger\nmonatlich CHF 2'165.55 (CHF 25'986.65 pro Jahr) bezahle, ist festzuhalten, dass es dem Berufungskläger im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ohne Weiteres möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren einen derartigen Beleg vorzulegen. Folglich\nkann dieses Vorsorgeblatt als Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.\n6.2 Unbestrittenerweise gehört der zum Aufbau einer angemessen Altersvorsorge erforderliche Betrag zum gebührenden Unterhalt und wäre in der vorliegenden Unterhaltsberechnung\ngrundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 135 III 158, E. 4; SCHWENZER, FamKomm Scheidung,\n2011, Art. 125 N 8). In casu ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung\ndem Berufungskläger richtigerweise keine Vorsorgebeiträge angerechnet hatte. In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz diesbezüglich dahingehend, dass der Berufungskläger keinerlei Belege ins Recht gelegt habe, aus welchen von ihm geleistete Beiträge\nhervorgehen würden. Entgegen diesen Ausführungen ist es nicht zutreffend, dass keinerlei Belege ins Recht gelegt wurden, welche für das Vorhandensein der persönlichen Vorsorge des\nBerufungsklägers sprechen. Aus den von der Berufungsbeklagten mit Klage vom 9. September\n2011 eingereichten Jahresrechnungen der Praxis des Berufungsklägers der Jahre 2008 und\n2009 (Klagebeilage 23) geht hervor, dass der Berufungskläger im Jahr 2007 insgesamt\nCHF 19'968.50 und in den Jahren 2008 und 2009 jeweils CHF 19'770.00 (vgl. Jahresrechnung\n2008, Seite 7, und Jahresrechnung 2009, Seite 7) in die persönliche Vorsorge einbezahlt hat.\nAus diesen Belegen geht zudem hervor, dass diese Beträge direkt dem Privatkonto des Berufungsklägers belastet wurden und somit von diesem auch effektiv privat bezahlt und nicht bereits von dessen Nettoeinkommen in Abzug gebracht wurden. Demnach ist festzuhalten, dass\naus den sich in den Akten befindenden Jahresrechnungen der Jahre 2008 und 2009 entgegen\nden Ausführungen der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten klarerweise hervorgeht, dass\nder Berufungskläger privat Beiträge in die persönliche Vorsorge geleistet hat, welche in seinem\nExistenzminimum zu berücksichtigen sind.\n6.3 Da das vom Berufungskläger mit Berufung eingereichte Vorsorgeblatt nicht berücksichtigt werden kann, sind die vom Berufungskläger geleisteten Vorsorgebeiträge anhand der Jahresrechnungen 2008 und 2009 zu bestimmen. Wie bereits festgestellt, hat der Berufungskläger\nim Jahr 2007 CHF 19'968.50 und in den Jahren 2008 und 2009 jeweils CHF 19'770.00 in die\npersönliche Vorsorge einbezahlt, was für diese Dauer einen Durchschnittswert von CHF\n19'836.20 pro Jahr respektive CHF 1'653.00 pro Monat ergibt. Folglich ist in der Unterhaltsberechnung dem Grundbedarf des Berufungsklägers ein von ihm geleisteter monatlicher Vorsorgebeitrag von CHF 1'653.00 anzurechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass den Ausführungen des\nBerufungsklägers in Bezug auf die für die vorliegende Unterhaltsberechnung anwendbare Methode, den Unterhalt für das Pferd und das hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten\nim Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht zuzustimmen ist, weshalb die Berufung in diesen Punkten abzuweisen ist. Hingegen ist die Berufung betreffend die vom Berufungskläger\ngeltend gemachte Berücksichtigung der persönlichen Vorsorgebeiträge gutzuheissen. Demnach\npräsentiert sich die Unterhaltsberechnung wie folgt:\n\n"}