{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91c71db9-386f-4732-bbe2-a1e8eb316ee9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "dcd5e493fd07a8405c90343734788504"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d473aea4-d306-4138-9cfb-ba7ff88cfd09", "Checksum": "569d9dc964b204309d4400e15660ed9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 319", "400 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:49", "Checksum": "4eb4b6d9486f0f0e1182f00b3dfb79de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n4.4 In ihrer Berufungsantwort führte die Berufungsbeklagte betreffend das Einkommen des\nBerufungsklägers aus, dass entgegen der Berechnung der Vorinstanz auf die tatsächlichen\nVerhältnisse im Zeitpunkt des Begehrens abzustellen sei und deshalb sein massgebliches monatliches Einkommen CHF 25'530.00 betrage. Obwohl die Berufungsbeklagte selbst keine Berufung erklärt hat und somit dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei Selbständigerwerbenden nach\nRechtsprechung und Lehre grundsätzlich der Reingewinn als Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 1D_167/2008 vom 13. Januar\n2009, E. 2; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 01.33 f.). Bei schwankenden Einkommen respektive Reingewinnen ist sodann auf den Durchschnittswert mehrerer - in der Regel der letzten drei -\nJahre abzustellen, wobei besonders gute oder schlechte Abschlüsse nicht zu beachten sind\n(Urteil des Bundesgerichts 2A_708/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat\nin casu den Durchschnittswert der Jahre 2004 bis und mit 2011 als massgebliches Einkommen\nherangezogen, wobei die Jahre 2005 und 2010 nicht berücksichtigt wurden. Unter Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhalts und insbesondere der stark schwankenden Einkommen in den Jahren 2004 bis 2011 erweist sich die von der Vorinstanz für die Berechnung des\ndurchschnittlichen Einkommens herangezogene Zeitperiode als gerechtfertigt, weshalb die von\nder Vorinstanz vorgenommene Einkommensberechnung des Berufungsklägers einer Berufung\nder Berufungsbeklagten stand gehalten hätte.\n5. Der Berufungskläger führte in der Berufung in Bezug auf die Berechnung des Grundbedarfs der Berufungsbeklagten weiter aus, die Berufungsbeklagte habe ihr eigenes Pferd erst\nnach der Trennung gekauft und es sei ihm nicht nachvollziehbar, weshalb dieser equestrische\nAufwand im Grundbedarf der Berufungsbeklagten zu veranschlagen sei. Dagegen hielt die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort fest, sie habe bereits im Jahre 1999 wieder mit dem\nReiten begonnen und betreue nun seit ein paar Jahren ein älteres Pferd, welches ihr jedoch\nnicht gehöre. Zudem habe der Berufungskläger diese Bedarfsposition vor der Vorinstanz anerkannt. In casu ist im Sinne der Ausführungen der Berufungsbeklagten festzuhalten, dass der\nBerufungskläger in der mit Eingabe vom 17. September 2012 eingereichten Unterhaltsberechnung selbst diese equestrischen Kosten im Grundbedarf aufgeführt und somit anerkannt hat.\nFolglich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Kosten für die Pferdebox und\nandere Pferdeauslagen in der Höhe von CHF 800.00 zu Recht im Grundbedarf der Berufungsbeklagten aufgeführt, weshalb den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht\nzuzustimmen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n"}