{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91c71db9-386f-4732-bbe2-a1e8eb316ee9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "dcd5e493fd07a8405c90343734788504"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d473aea4-d306-4138-9cfb-ba7ff88cfd09", "Checksum": "569d9dc964b204309d4400e15660ed9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 319", "400 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:49", "Checksum": "4eb4b6d9486f0f0e1182f00b3dfb79de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsen Kenntnis gehabt. Vielmehr habe ihr der Berufungskläger versichert, dass die Unterhaltsbeiträge erhöht würden, sobald die Praxis besser laufe. Erst im Rahmen der Ehescheidung habe\nsie vom Berufungskläger Geschäftsabschlüsse erhalten, zudem habe sie die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 durch die Klageeinreichung widerrufen.\n3.2 Bei näherer Betrachtung der zwischen den Parteien am 3. November 2007 abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung (Klagebeilage 2) wird ersichtlich, dass diese Unterhaltsvereinbarung den Parteien explizit ein Widerrufsrecht einräumt. Demnach war es den Parteien grundsätzlich möglich, die Unterhaltsvereinbarung jederzeit zu widerrufen. Folglich verfügte die Berufungsbeklagte somit ohne Weiteres über das Recht, die Unterhaltsvereinbarung vom\n3. November 2007 zu widerrufen, was sie vorliegend mit Einreichung der Klage vom 9. September 2011 auch tat. Somit ist es unerheblich, ob die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 noch den aktuellen Verhältnissen entspricht, da die Berufungsbeklagte diese durch\ndie Klageeinreichung rechtmässig widerrufen hatte. Die vom Berufungskläger in Bezug auf die\nAnwendbarkeit der Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 gemachten Ausführungen\nerweisen sich aufgrund des rechtmässigen Widerrufs durch die Berufungsbeklagte als unbegründet.\n4.1 Der Berufungskläger monierte in der Berufung weiter, der Berufungsbeklagten sei zuzumuten, mit einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von CHF 5'998.00 zu erzielen.\nIn der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest,\ndie Annahme eines hypothetischen Einkommens setze stets voraus, dass die Erzielung eines\nderartigen hypothetischen Einkommens auch tatsächlich möglich sei und vorliegend jegliche\nAnhaltspunkte für eine derartige Möglichkeit fehlen würden. In ihrer Berufungsantwort äusserte\nsich die Berufungsbeklagte dahingehend, dass eine weitere Pensumserhöhung erstens beim\nmomentanen Arbeitgeber und zweitens aufgrund der Betreuung ihrer Kinder, ihrer Mutter und\ndes Pferds nicht möglich sei.\n4.2 Vorliegend ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, wonach nicht nachgewiesen sei, dass effektiv die Möglichkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens von\nCHF 5'998.00 bestehe. Die Berufungsbeklagte erzielt mit ihrem Pensum von 70 % unbestrittenerweise ein Nettoeinkommen von CHF 5'040.00. Ob die Berufungsbeklagte ihr Pensum erhöhen kann und im Weiteren mit dieser Erhöhung auch ihr Einkommen steigen würde, legt der\nBerufungskläger in casu in keiner Weise dar. Bereits deshalb ist der Berufungsbeklagten auch\nkein hypothetischen Einkommen aufzurechnen. Aufgrund der vorliegend sehr komfortablen finanziellen Verhältnisse und der während der Ehe gelebten Rollenverteilung hätte die Berufungsbeklagte in casu ohnehin ihr Pensum nicht auf 100 % zu erhöhen, weshalb ihr selbst bei\nder Möglichkeit einer Pensumserhöhung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre\n(HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 05.148 ff.).\n\n4.3 In Bezug auf das Einkommen der Berufungsbeklagten ist anzufügen, dass der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung neben dem erzielten Nettoeinkommen aus der Arbeitstätigkeit von CHF 5'040.00 zusätzlich aus Vermögensertrag einen\nBetrag von CHF 300.00 angerechnet wurde. Da die Berufungsbeklagte die Berufung nicht erklärt hat und demnach dieser Betrag nicht angefochten wurde, ist nachfolgend nicht zu prüfen,\nob die Anrechnung dieses Vermögensertrages zu Recht erfolgte. Ebenso kann offen gelassen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwerden, ob das Novum, wonach die Berufungsbeklagte lediglich über ein Barvermögen von ca.\nCHF 42'000.00 verfügt, berücksichtigt werden kann. In Bezug auf den von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Vermögensertrag von CHF 300.00 bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Vermögensertrag aufgrund des in der Steuererklärung der Berufungsbeklagten\ndes Jahres 2010 deklarierten Barvermögens von CHF 81'732.00 als erwiesen erachtete. Ein\nVermögensertrag von CHF 300.00 entspricht bei einem Vermögen von CHF 81'732.00 einem\nJahreszinssatz von 4.4 %. Aus den eingangs der Ziffer 4.3 vorgebrachten Erwägungen kann\njedoch ebenfalls offen gelassen werden, ob in Anbetracht der momentan aktuellen Zinssätze\ndieser Zinssatz als zu hoch zu taxieren ist.\n\n"}