{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91c71db9-386f-4732-bbe2-a1e8eb316ee9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "dcd5e493fd07a8405c90343734788504"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d473aea4-d306-4138-9cfb-ba7ff88cfd09", "Checksum": "569d9dc964b204309d4400e15660ed9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 319", "400 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:49", "Checksum": "4eb4b6d9486f0f0e1182f00b3dfb79de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die begründete vorinstanzliche Verfügung vom\n1. Oktober 2012 wurde dem Berufungskläger am 15. Oktober 2012 zugestellt. Die Berufung ist\nmit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der\nBerufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.\n2. Materielles\n2.1 Nachfolgend gilt es die einzelnen vom Berufungskläger angefochtenen Elemente der\nVerfügung vom 1. Oktober 2012 respektive der darin vorgenommenen Unterhaltsberechnung\nnäher zu betrachten. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung richtigerweise anhand der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung vorgenommen hat. Der Berufungskläger machte in Bezug auf diese von der\nVorinstanz angewendete Methode geltend, vorliegend sei der Überschuss aufgrund der Einkommensverhältnisse und der demnach anzuwendenden Methode der sog. Guten Verhältnisse\nnicht hälftig zu teilen.\n2.2 Ob die vorliegende Unterhaltsberechnung, wie vom Berufungskläger geltend gemacht,\nanhand der sog. einstufig-konkreten Methode, welche bei besonders guten finanziellen Verhältnissen zur Anwendung gelangt (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010,\nRz. 02.65), hätte berechnet werden müssen, ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu prüfen. Nachdem die Berufungsbeklagte anlässlich der Klageeinreichung vom 9. September 2011\ndie Unterhaltsberechnung anhand der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\nmit hälftiger Überschussverteilung berechnet hatte, folgte der Berufungskläger während des\ngesamten vorinstanzlichen Verfahrens dieser Berechnungsmethode, was insbesondere aus der\nvom Berufungskläger vorgenommenen und mit Eingabe vom 17. September 2012 eingereichten Unterhaltsberechnung hervorgeht. In dieser Berechnung nahm selbst der Berufungskläger\neine hälftige Überschussverteilung vor. Folglich brachte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren gegen die angewendete Unterhaltsberechnungsmethode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung keine Einwände hervor, sondern\nhat vielmehr selbst auch diese Berechnungsmethode angewendet. Aus diesem Grund bestand\nfür die Vorinstanz keinerlei Anlass, die Anwendbarkeit einer anderen Methode zur Unterhaltsberechnung zu prüfen. Durch sein Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren und insbesondere mit\nseiner anlässlich der Eingabe vom 17. September 2012 eingereichten Unterhaltsberechnung\nhat der Berufungskläger die von der Vorinstanz angewendete Berechnungsmethode akzeptiert,\nweshalb er nachträglich in der Berufung nicht geltend machen kann, die Vorinstanz habe die\nUnterhaltsberechnung anhand der Methode der sog. Guten Verhältnisse vornehmen müssen.\nDemnach erweist sich die Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz angewendete Methode\nzur Berechnung des Unterhalts als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.\n3.1 Im Weiteren machte der Berufungskläger in der Berufung geltend, die Feststellung der\nVorinstanz, wonach die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 offenkundig nicht mehr\nden aktuellen Gegebenheiten entspreche, sei willkürlich, weshalb diese nach wie vor zu gelten\nhabe. Diesbezüglich führte die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort aus, sie habe weder\nvom ausserehelichen Kind des Berufungsklägers noch von den wahren finanziellen Verhältnis-\n\n"}