{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91c71db9-386f-4732-bbe2-a1e8eb316ee9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "dcd5e493fd07a8405c90343734788504"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d473aea4-d306-4138-9cfb-ba7ff88cfd09", "Checksum": "569d9dc964b204309d4400e15660ed9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 319", "400 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:49", "Checksum": "4eb4b6d9486f0f0e1182f00b3dfb79de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinkommen informiert gewesen, ebenso habe sie erst anhand der bei der Vorinstanz eingereichten Steuererklärung Kenntnis über das aussereheliche Kind Noah erhalten. Im Zeitpunkt\ndes Abschlusses des Unterhaltsvertrages am 3. November 2007 habe sie keinerlei Angaben\nüber das Einkommen des Berufungsklägers gehabt, zudem sei vereinbart worden, dass die\nUnterhaltsbeiträge erhöht würden, sobald die Praxis des Berufungsklägers besser laufe. Folglich sei es falsch, dass die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 bis heute Gültigkeit\nhabe. Die Berufungsbeklagte machte weiter geltend, sie verfüge nicht über ein Barvermögen\nvon CHF 81'732.00 sondern nur über rund ca. CHF 42'000.00. In Bezug auf das Einkommen sei\nim Weiteren nicht das Brutto- sondern das Nettoeinkommen massgebend, zudem habe sie ihr\nArbeitspensum stets erhöht, auch aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers, wonach\nseine Praxis schlecht laufe. Eine Pensumserhöhung käme weiter nicht in Frage, einerseits wäre\ndies an ihrem momentanen Arbeitsort nicht möglich, andererseits habe die Berufungsbeklagte\neinen Haushalt zu besorgen und eine 88-jährige Mutter zu betreuen. In Bezug auf das Pferd\nfügte die Berufungsbeklagte an, dass sie bereits im Jahr 1999 wieder zu reiten begonnen habe\nund sie auch heute noch über kein eigenes Pferd verfüge, sondern vielmehr einzig die Kosten\ndes von ihr betreuten Pferdes übernehme und gleichzeitig dieses Pferd reiten dürfe. Hinsichtlich\ndes Einkommens sei im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsklägers und der Vorinstanz nicht auf ein durchschnittliches Einkommen des Berufungsklägers sondern auf das effektiv im Zeitpunkt der Klageeinreichung erzielte Nettoeinkommen abzustellen. Der Berufungskläger habe im Jahr 2010 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 30'175.00 erzielt, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise von einem Nettoeinkommen von\nCHF 20'345.00 ausgegangen. Weiter sei die zukünftige Einkommensentwicklung nicht vorhersehbar und könne nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Halbierung des Überschusses würde der Berufungskläger keine Gründe hervorbringen,\nweshalb die Halbierung nicht sachgerecht sei. Im Allgemeinen habe der Berufungskläger mehrfach aufgefordert werden müssen, Unterlagen betreffend sein Einkommen und seine Ausgaben\neinzureichen.\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom\n23. November 2012 wurde den Parteien in Abänderung von Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 20. November 2012 und gestützt auf die Eingabe der Berufungsbeklagten vom\n22. November 2012 mitgeteilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheidet.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\nGemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - wie hier vorliegend - mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Während der Dauer\ndes Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1\nZGB Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden.\nDer Streitwert beträgt CHF 458'400.00 (Differenz Ehegattenunterhalt CHF 1'910.00x12x20) und\nübertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss\nArt. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung\n\n"}