{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91c71db9-386f-4732-bbe2-a1e8eb316ee9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "dcd5e493fd07a8405c90343734788504"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-319_2012-12-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d473aea4-d306-4138-9cfb-ba7ff88cfd09", "Checksum": "569d9dc964b204309d4400e15660ed9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 319", "400 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:49", "Checksum": "4eb4b6d9486f0f0e1182f00b3dfb79de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nEntscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. Dezember 2012 (400 12 319)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch (ZGB)\n\nVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren; anwendbare Berechnungsmethode /\nWiderruf einer Unterhaltsvereinbarung / Berücksichtigung des equestrischen Unterhalts\nund der persönlichen Vorsorge im Grundbedarf / massgebliches Einkommen eines Selbständigerwerbenden\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;\nGerichtsschreiber i.V. Michael Ritter\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Veit & Partner, Tiergartenstrasse 14, Postfach 63, 4410 Liestal,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Rain 41, 5000 Aarau,\nBeklagter und Berufungskläger\n\nGegenstand Vorsorgliche Massnahmen /\nBerufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 1. Oktober 2012\nA. Im Ehescheidungsverfahren der Ehegatten A.____ und B.____ verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Liestal mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 den Ehemann mit Wirkung\nper 1. September 2011 für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 4'810.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 21'415.00\nund einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von CHF 5'340.00 sowie einem Grundbedarf\ndes Ehemannes von CHF 12'542.00 und einem Grundbedarf der Ehefrau von CHF 6'086.00,\nwas einen Überschuss von CHF 8'127.00 ergab, welcher zwischen den Ehegatten hälftig geteilt\nwurde.\nB. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 erhob B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs\nHochstrasser, gegen diese Verfügung Berufung und beantragte, es sei die Verfügung vom\n1. Oktober 2012 aufzuheben (Ziffer 1), der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag während des Verfahrens, erstmals per 1. September 2012,\nim Umfang von CHF 2'900.00 zu leisten (Ziffer 2), eventualiter sei zur Frage der vorsorglichen\nMassnahme ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Ziffer 3), und eventualiter sei die Causa\nzwecks Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Ziffer 5). Der Berufungskläger machte dabei im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den in der Verfügung\nvom 1. Oktober 2012 festgelegten Unterhaltsbeitrag unrichtig berechnet. Im Wesentlichen führte er dabei aus, die Berufungsbeklagte erziele ein jährliches Bruttoeinkommen von\nCHF 68'379.00, eine Anpassung des zwischen den Parteien am 3. November 2007 abgeschlossenen Unterhaltsvertrages sei nie zur Diskussion gestanden und ebenso wenig habe sich\ndie Berufungsbeklagte bemüht, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Im Weiteren sei die Feststellung\nder Vorinstanz, wonach die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 nicht mehr den Gegebenheiten entspreche, willkürlich. Zudem seien die Kosten in Bezug auf das Pferd nicht im\nGrundbedarf der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen und habe die Vorinstanz die angewandte Methode bezüglich der Einkommensfeststellung nicht begründet. In Bezug auf den Lebensstandard sei der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard massgebend, weshalb keine\nrechtlichen und sachlichen Gründe bestehen, welche eine Änderung des Unterhaltsvertrages\nvom 3. November 2007 rechtfertigen würden. Vielmehr sei es der Berufungsbeklagten zuzumuten, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen. Der Berufungskläger führte weiter aus, sein Einkommen sei stetig am Sinken, weshalb für das Jahr 2012 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 225'000.00 auszugehen sei. Zudem sei bei der Unterhaltsberechnung das Prinzip der sog. Guten Verhältnisse zu berücksichtigen, weshalb eine Halbierung des Überschusses vorliegend nicht sachgerecht sei und deshalb eine falsche Rechtsanwendung vorliege. Eine\nfalsche Rechtsanwendung liege auch in Bezug auf die Tatsache, dass die persönliche Vorsorge\ndes Berufungsklägers nicht berücksichtigt worden sei, vor. Demnach entspreche ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'900.00 durchaus den gegebenen Verhältnissen.\nC. In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2012 beantragte A.____, vertreten durch\nAdvokat Alexander Heinzelmann, die Berufung sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen. Sie hielt grundsätzlich fest, sie sei in Bezug auf die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 vom Berufungskläger in keiner Weise über dessen effektives\n\n"}