://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg wird aufgehoben und die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht bewilligt. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 250.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.