Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.-- festgesetzt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist in Beschwerdesachen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Das Kantonsgericht erachtet eine Pauschale von CHF 500.-- zuzüglich Auslagen von CHF 10.-- und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Beschwerdegegnerin wird somit verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 550.80 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: