Der Ehemann beantragte weiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten abzuweisen (siehe Erwägungen in Ziffer 3). 6. Der Ehemann dringt mit seinem Antrag grösstenteils durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht leistungsfähig ist, nachdem er bereits im Berufungsverfahren für seine Anwaltskosten aufkommen muss, werden die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.-- festgesetzt.