Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg ist daher aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen. Der Ehemann dringt somit betreffend Anwaltskostenvorschuss mit dem Antrag, wie er ihn bei der Vorinstanz stellte, durch. Sein Eventualantrag auf Aufhebung von Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit einem angemessenen Selbstbehalt erübrigt sich damit und ist nicht mehr zu prüfen. 5. Der Ehemann beantragte weiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.