Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2'000.-- sein. Der Betrag von CHF 2'000.-- scheint jedoch zusammen mit dem allfälligen Überschuss des Ehemannes ab April 2012 für den derzeitigen Aufwand angemessen. Entsprechend diesen Ausführungen hat der Ehemann Anspruch auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau. Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg ist daher aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen.