Einen Anwaltskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren kann der Ehemann seinem Rechtsvertreter daher derzeit nicht bezahlen. Der Rechtsvertreter des Ehemannes hat jedoch auch im Scheidungsverfahren bereits Aufwendungen getätigt, so nebst kürzeren Eingaben vor allem die Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Januar 2012. Die Einreichung der Klagantwort wird zudem nächstens anstehen. Der Ehemann kann erst ab April 2012 den monatlichen Überschuss als Kostenvorschuss seinem Rechtsvertreter überweisen, dies auch nur, falls die vorinstanzlich noch festzulegende Übergangsfrist (siehe Urteil im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23) länger als bis 31. März 2012 dauert.