Beide Parteien gehen davon aus, dass der Ehemann keine güterrechtlichen Ansprüche aus der Liegenschaft hat, so dass ihm auch daraus kein Vermögen angerechnet werden kann. Der Ehemann gilt somit als vermögenslos. Im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23 hat er gemäss Urteil vom 13. März 2012 die Kosten seines Anwalts im Betrag von CHF 2'070.25 zu bezahlen. Dies entspricht etwa dem gesamten Überschuss für die Monate Januar bis März 2012 (monatlich CHF 676.--), so dass dieser bereits aufgebraucht ist. Einen Anwaltskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren kann der Ehemann seinem Rechtsvertreter daher derzeit nicht bezahlen.