Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hypothetisches, zumutbares Einkommen (vgl. BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4). Zu beachten ist andererseits die Leistungsfähigkeit des Ehegatten, der in die Pflicht genommen werden soll. Ihm ist auf jeden Fall sein Existenzminimum zu belassen (BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4). Entscheidend ist folglich in erster Linie die Bedürftigkeit des antragstellenden Ehegatten und nicht der Vergleich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten (vgl. auch KGZS vom 24. Juli 2007 [200 07 399] publ. unter Rechtsprechung/Kantonsgericht auf www.baselland.ch).