Da diesbezüglich neue Anträge ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), kann der Anwaltskostenvorschuss den bei der Vorinstanz geltend gemachten Betrag von CHF 2'000.-- nicht überschreiten und ist nur bis zu dieser Höhe zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Ehegatte, gestützt auf die eherechtlichen Pflichten (Art. 159 Abs. 3 und 163 ZGB), vom anderen einen Kostenvorschuss für das Scheidungsverfahren verlangen, wenn er selbst nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um seine Interessen im Prozess zu wahren (BGer 5P.150/2005 vom 13. September 2005, E. 2.2).