Da bereits das Vermögen den Notgroschen bei Weitem überschreitet und für die Finanzierung des Prozesses ausreicht, erübrigt sich die genaue Festlegung und Berechnung der Überschüsse, welche ebenfalls zur Prozessfinanzierung beizusteuern sind. 4. 1 Der Ehemann hat bei der Vorinstanz beantragt, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu leisten (siehe vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt er einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.--. Da diesbezüglich neue Anträge ausgeschlossen sind (Art.