Eine Verminderung der von der Ehefrau in der Steuererklärung 2010 deklarierten Guthaben ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet. Mit den beiderseitigen Überschüssen, der Liegenschaft und dem liquiden Vermögen der Ehefrau ist es den Parteien möglich, für die gesamten Prozesskosten selber aufzukommen, so dass kein Anspruch des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung besteht. Da bereits das Vermögen den Notgroschen bei Weitem überschreitet und für die Finanzierung des Prozesses ausreicht, erübrigt sich die genaue Festlegung und Berechnung der Überschüsse, welche ebenfalls zur Prozessfinanzierung beizusteuern sind.