3.2 Aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass beide Parteien über einen Überschuss verfügen, welcher mit Berücksichtigung der Prämienverbilligungen für die Krankenkasse noch etwas höher ist, als von der Vorinstanz berechnet. Darüber hinaus verfügen die Parteien über ein Einfamilienhaus, welches mit einer Hypothek von lediglich CHF 250'000.-- belastet ist.