Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5). Als zweite Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist verlangt, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheinen darf. 3.2 Aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass beide Parteien über einen Überschuss verfügen, welcher mit Berücksichtigung der Prämienverbilligungen für die Krankenkasse noch etwas höher ist, als von der Vorinstanz berechnet.