276 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO). Die begründete vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2012 wurde von der Vorinstanz am 10. Januar 2012 spediert und konnte frühestens am 11. Januar 2012 dem Rechtsvertreter des Ehemannes zugestellt werden. Die zehntägige Frist lief somit bis Samstag 21. Januar 2012 und endete daher gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag 23. Januar 2012. Die Beschwerde ist mit der Eingabe vom 23. Januar 2012 rechtzeitig erklärt worden. Auch die übrigen Formalien sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.