Dies würde die eheliche Beistandspflicht überschreiten. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Nachdem im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23, in welchem die Ehefrau den Unterhaltsbeitrag angefochten hat, ein Rückweisungsentscheid gefällt wurde, kann nunmehr auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden. Erwägungen