Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2012 beantragte die Ehefrau die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie führte aus, der Ehemann wohne im Konkubinat. Der Ehemann bestreite seit rund drei Jahren seinen Lebensbedarf mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.--, woraus hervorgehe, dass ein Konkubinat mit gegenseitiger Unterstützung vorliege oder der Ehemann allenfalls über ein Einkommen verfüge. Die Ehefrau bestreite die Wohnkosten von CHF 750.-- wegen des Konkubinats; es sei nur der halbe Mietzins einzusetzen.