Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht handenen Akten gefällt worden. In diesem Sinne sei auch das in der Verfügung in Aussicht gestellte angemessene Einkommen, welches der Ehemann mittelfristig erzielen sollte, unbeachtlich. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Ehegatten als einfache Gesellschaft eine Liegenschaft besitzen würden, welche hypothekarisch nur mit CHF 250'000.-- belastet sei. Ob der Ehemann daraus Ansprüche habe, werde sich erst im Scheidungsverfahren zeigen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2012 beantragte die Ehefrau die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.