Die Vorinstanz beantragte in der Beschwerdevernehmlassung vom 31. Januar 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Es wird ausgeführt, beim Ehemann resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 202.--, so dass er nicht als prozessual bedürftig bezeichnet werden könne. Allfällige höhere Wohnkosten des Ehemannes seien nicht berücksichtigt worden, sondern der Entscheid sei aufgrund der am 5. Januar 2012 vor-