Vor diesem Hintergrund hätte der erstinstanzliche Präsident dem Ehemann einen Selbstbehalt betreffend Kosten auferlegen können. Die gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und des Antrags auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau stelle jedoch eine Verletzung von Art. 112 ZPO bzw. Art. 159 ZGB dar. Der Ehemann habe keine güterrechtlichen Ansprüche und sei heute und auch nach der Scheidung vermögenslos. C. Die Vorinstanz beantragte in der Beschwerdevernehmlassung vom 31. Januar 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.