Wenn er mit seinem Überschuss nunmehr für Prozesskosten aufkommen müsse, werde ihm der Bezug einer angemessenen eigenen Wohnung massiv erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Weiter brachte er vor, es sei keine einvernehmliche Lösung im Scheidungsverfahren zu erwarten. Es sei mit einem schriftlichen Verfahren, allenfalls mit einem doppelten Schriftenwechsel, zu rechnen. Das Scheidungsverfahren dürfte erstinstanzlich mindestens ein Jahr dauern und Kosten von insgesamt über CHF 3'000.-- verursachen. Sein Überschuss betrage nur CHF 202.--. Vor diesem Hintergrund hätte der erstinstanzliche Präsident dem Ehemann einen Selbstbehalt betreffend Kosten auferlegen können.