Die Vermögenssituation der Ehegatten verbiete somit die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls. B. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 beantragte der Ehemann, es sei Ziffer 7 eventualiter Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.-- zu bezahlen, eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Prozessführung mit einem angemessenen Selbstbehalt zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Weiter beantragte der Ehemann für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung.