Als Begründung für die Abweisung des Anwaltskostenvorschusses und der unentgeltlichen Prozessführung führte die Vorinstanz aus, der Ehemann überschreite mit den Unterhaltszahlungen der Ehefrau die für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erforderliche Einkommensgrenze. Ferner sei im Zusammenhang mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung zu beachten, dass die Ehegatten über eine Liegenschaft verfügen würden, welche mit einer Hypothekarschuld von lediglich CHF 250'000.-- belastet sei. Die Vermögenssituation der Ehegatten verbiete somit die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls.