Mit gleicher Verfügung wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab 1. Januar 2012 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.-- zu bezahlen. Als Begründung für die Abweisung des Anwaltskostenvorschusses und der unentgeltlichen Prozessführung führte die Vorinstanz aus, der Ehemann überschreite mit den Unterhaltszahlungen der Ehefrau die für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erforderliche Einkommensgrenze.