A. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten B.____ und A.____ hat der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg mit Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 den Antrag des Ehemannes auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau abgewiesen und mit Ziffer 8 das Gesuch des Ehemannes um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab 1. Januar 2012 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.-- zu bezahlen.