{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b86ab4b-6dfe-436c-8218-15908279b171&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433767", "Checksum": "8d28a7bef3ce45e3c8afdaf9ef0216fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4fa3b1b4-87d6-4dfc-b972-3418bc47004b", "Checksum": "7d20212999f27d6a4dae5592829bca32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 12 28", "400 2012 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:54:34", "Checksum": "889e372375e89026c1f28984d6529f7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)\nRegeste:\nVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2'000.-- sein. Der Betrag von CHF 2'000.-- scheint jedoch zusammen mit dem allfälligen Überschuss des Ehemannes ab April 2012 für den derzeitigen Aufwand angemessen. Entsprechend\ndiesen Ausführungen hat der Ehemann Anspruch auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau. Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg ist daher aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann einen\nAnwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen.\nDer Ehemann dringt somit betreffend Anwaltskostenvorschuss mit dem Antrag, wie er ihn bei\nder Vorinstanz stellte, durch. Sein Eventualantrag auf Aufhebung von Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit einem angemessenen\nSelbstbehalt erübrigt sich damit und ist nicht mehr zu prüfen.\n5. Der Ehemann beantragte weiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das\nvorliegende Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag ist angesichts der finanziellen Verhältnisse\nder Ehegatten abzuweisen (siehe Erwägungen in Ziffer 3).\n6. Der Ehemann dringt mit seinem Antrag grösstenteils durch. Entsprechend dem Ausgang\ndes Verfahrens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit\nnicht leistungsfähig ist, nachdem er bereits im Berufungsverfahren für seine Anwaltskosten aufkommen muss, werden die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vollumfänglich\nder Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.-- festgesetzt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung\nfür die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist in Beschwerdesachen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Das Kantonsgericht erachtet eine\nPauschale von CHF 500.-- zuzüglich Auslagen von CHF 10.-- und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Beschwerdegegnerin wird somit verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 550.80 zu bezahlen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg wird aufgehoben\nund die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen.\n2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das\nvorliegende Beschwerdeverfahren nicht bewilligt.\n3. Die Gerichtsgebühr von CHF 250.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 550.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu\nbezahlen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nChristine Baltzer-Bader Karin Arber\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}