{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b86ab4b-6dfe-436c-8218-15908279b171&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8d28a7bef3ce45e3c8afdaf9ef0216fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4fa3b1b4-87d6-4dfc-b972-3418bc47004b", "Checksum": "7d20212999f27d6a4dae5592829bca32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 28", "400 2012 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:51", "Checksum": "2962e67e6dc711436e88d447e166367d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)\nRegeste:\nVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhypothetisches, zumutbares Einkommen (vgl. BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E.\n4.4). Zu beachten ist andererseits die Leistungsfähigkeit des Ehegatten, der in die Pflicht genommen werden soll. Ihm ist auf jeden Fall sein Existenzminimum zu belassen (BGer\n5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4). Entscheidend ist folglich in erster Linie die Bedürftigkeit des antragstellenden Ehegatten und nicht der Vergleich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten (vgl. auch KGZS vom 24. Juli 2007 [200 07 399] publ. unter\nRechtsprechung/Kantonsgericht auf www.baselland.ch). Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Ehegatten bezweckt, dass beide Ehegatten ihre Interessen im Prozess gebührend wahren können. Es geht nicht darum im Sinne einer vorgezogenen güterrechtlichen\nAuseinandersetzung bereits während des Verfahrens einen gewissen Ausgleich zwischen den\nEhegatten zu schaffen. Ob ein Ehegatte bedürftig ist, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie bei der unentgeltlichen Prozessführung. Es kann dazu auf die Erwägungen Ziffer 3\nhiervor verwiesen werden. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ein allfälliger Überschuss (zwischen anrechenbarem Einkommen und Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei) mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in\nBeziehung zu setzen; dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten\nbei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu\ntilgen. Entscheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2).\n4.2 Der Ehemann verfügt nur über einen geringen monatlichen Überschuss und hat kein\nErspartes. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Ehemann keine güterrechtlichen Ansprüche aus der Liegenschaft hat, so dass ihm auch daraus kein Vermögen angerechnet werden\nkann. Der Ehemann gilt somit als vermögenslos. Im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23 hat er\ngemäss Urteil vom 13. März 2012 die Kosten seines Anwalts im Betrag von CHF 2'070.25 zu\nbezahlen. Dies entspricht etwa dem gesamten Überschuss für die Monate Januar bis März\n2012 (monatlich CHF 676.--), so dass dieser bereits aufgebraucht ist. Einen Anwaltskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren kann der Ehemann seinem Rechtsvertreter daher derzeit\nnicht bezahlen. Der Rechtsvertreter des Ehemannes hat jedoch auch im Scheidungsverfahren\nbereits Aufwendungen getätigt, so nebst kürzeren Eingaben vor allem die Teilnahme an der\nvorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Januar 2012. Die Einreichung der Klagantwort wird zudem nächstens anstehen. Der Ehemann kann erst ab April 2012 den monatlichen Überschuss\nals Kostenvorschuss seinem Rechtsvertreter überweisen, dies auch nur, falls die vorinstanzlich\nnoch festzulegende Übergangsfrist (siehe Urteil im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23) länger\nals bis 31. März 2012 dauert. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des derzeitigen Unterhaltsbeitrages von CHF 3'100.-- die Prämienverbilligung des Ehemannes allenfalls\nvon aktuell CHF 299.-- auf rund CHF 86.-- gekürzt werden könnte und folglich der Überschuss\nauch um diese Differenz abnimmt, d.h. sodann noch CHF 463.-- beträgt. Der Ehemann kann\nmit diesem allfälligen Überschuss ab April 2012 keinen hinreichenden Kostenvorschuss in absehbarer Zeit an seinen Anwalt leisten. Die Ehefrau hat dem Ehemann daher einen Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen, zumal sie alleine schon mit der Liegenschaft und dem liquiden Vermögen über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um für diesen Anwaltskostenvorschuss auch\nnebst den eigenen Anwaltskosten aufzukommen, dies gar ohne Berücksichtigung ihres Überschusses. Die gesamten Anwaltskosten des Ehemannes werden voraussichtlich höher als CHF\n\n"}