{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b86ab4b-6dfe-436c-8218-15908279b171&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8d28a7bef3ce45e3c8afdaf9ef0216fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4fa3b1b4-87d6-4dfc-b972-3418bc47004b", "Checksum": "7d20212999f27d6a4dae5592829bca32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 28", "400 2012 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:51", "Checksum": "2962e67e6dc711436e88d447e166367d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)\nRegeste:\nVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweit das Vermögen diesen \"Notgroschen\" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art\nder Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art\nder Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen.\nSoweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz\ngewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE\n119 Ia 11, E. 5). Als zweite Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege ist verlangt, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheinen darf.\n3.2 Aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass beide Parteien über\neinen Überschuss verfügen, welcher mit Berücksichtigung der Prämienverbilligungen für die\nKrankenkasse noch etwas höher ist, als von der Vorinstanz berechnet. Darüber hinaus verfügen die Parteien über ein Einfamilienhaus, welches mit einer Hypothek von lediglich\nCHF 250'000.-- belastet ist. Auch wenn der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft nicht bekannt ist, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Vermögen aus dieser\nLiegenschaft den Notgroschen von CHF 20'000.-- bis 25'000.-- bei Weitem übersteigt, zumal\nbeim Kauf der Liegenschaft im Jahre 1995 Eigenmittel im Betrag von CHF 200'000.-- investiert\nwurden (siehe Schreiben der C.____ vom 31.03.1995, Beilage 9 der Eingabe der Ehefrau vom\n26.09.2011 an das Bezirksgericht Waldenburg). In der Steuererklärung 2010 hat die Ehefrau\nzusätzlich Kontoguthaben ausgewiesen, nämlich bei der C.____ auf einem Konto den Betrag\nvon CHF 22'904.-- sowie auf einem weiteren Konto den Betrag von CHF 10'257.--. Auf diesem\nKonto befand sich per 2. Dezember 2011 ein Betrag von CHF 12'281.37 (siehe Kontobeleg zur\nEingabe der Ehefrau vom 23.02.2012 an das Kantonsgericht). Eine Verminderung der von der\nEhefrau in der Steuererklärung 2010 deklarierten Guthaben ist nicht ersichtlich und wird von ihr\nauch nicht behauptet. Mit den beiderseitigen Überschüssen, der Liegenschaft und dem liquiden\nVermögen der Ehefrau ist es den Parteien möglich, für die gesamten Prozesskosten selber aufzukommen, so dass kein Anspruch des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung besteht. Da bereits das Vermögen den Notgroschen bei Weitem überschreitet und\nfür die Finanzierung des Prozesses ausreicht, erübrigt sich die genaue Festlegung und Berechnung der Überschüsse, welche ebenfalls zur Prozessfinanzierung beizusteuern sind.\n4. 1 Der Ehemann hat bei der Vorinstanz beantragt, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu leisten (siehe vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt er einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.--. Da diesbezüglich neue Anträge ausgeschlossen sind\n(Art. 326 ZPO), kann der Anwaltskostenvorschuss den bei der Vorinstanz geltend gemachten\nBetrag von CHF 2'000.-- nicht überschreiten und ist nur bis zu dieser Höhe zu prüfen.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Ehegatte, gestützt auf die eherechtlichen Pflichten (Art. 159 Abs. 3 und 163 ZGB), vom anderen einen Kostenvorschuss für das\nScheidungsverfahren verlangen, wenn er selbst nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um\nseine Interessen im Prozess zu wahren (BGer 5P.150/2005 vom 13. September 2005, E. 2.2).\nWie bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es mithin um die Herstellung der prozessualen\nWaffengleichheit zwischen den Parteien (Bger 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3). Ausschlaggebend ist dabei die tatsächliche Bedürftigkeit des Antragstellers und nicht ein allfälliges\n\n"}