{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b86ab4b-6dfe-436c-8218-15908279b171&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8d28a7bef3ce45e3c8afdaf9ef0216fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4fa3b1b4-87d6-4dfc-b972-3418bc47004b", "Checksum": "7d20212999f27d6a4dae5592829bca32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 28", "400 2012 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:51", "Checksum": "2962e67e6dc711436e88d447e166367d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)\nRegeste:\nVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nangeordnet werden (FELIX KOBEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf\n2010, Art. 276 N 21). Da betreffend Anwaltskostenvorschuss der Streitwert von CHF 10'000.--\nnicht erreicht wird, ist hierfür ebenfalls nur eine Beschwerde möglich (Art. 308 Abs. 2 i.V. mit\nArt. 319 lit. a ZPO), wiederum mit einer Frist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 276\nAbs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO). Die begründete vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2012\nwurde von der Vorinstanz am 10. Januar 2012 spediert und konnte frühestens am 11. Januar\n2012 dem Rechtsvertreter des Ehemannes zugestellt werden. Die zehntägige Frist lief somit bis\nSamstag 21. Januar 2012 und endete daher gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag\n23. Januar 2012. Die Beschwerde ist mit der Eingabe vom 23. Januar 2012 rechtzeitig erklärt\nworden. Auch die übrigen Formalien sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.\nZuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Gemäss Art. 320 ZPO können mittels Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des\nSachverhalts gerügt werden.\n2. Nach ständiger Praxis ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur\nfamilienrechtlichen Unterstützungspflicht der Ehegatten. Aus den eherechtlichen Pflichten ergibt\nsich nämlich, dass der leistungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des\nMöglichen Prozesskostenvorschüsse (sog. provisio ad litem) leisten muss. Damit soll sichergestellt werden, dass der Staat nicht einen Ehescheidungsprozess finanzieren muss, obwohl mindestens eine der Parteien über ausreichende finanzielle Mittel für die Prozesskosten verfügt.\nWenn Gewissheit besteht, dass der Gesuchsteller in diesem Verfahren einen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann, gilt er demnach nicht als bedürftig. Beim Prozesskostenvorschuss eines Ehegatten an den anderen handelt es sich um eine vorläufige Leistung; die definitive Regelung, welche Partei die Kosten tragen soll, hat im Urteil zu erfolgen. Der Ehegatte, der\nden Vorschuss geleistet hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten\noder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des\nanderen Teils.\n3. 1 Vorab ist daher die finanzielle Lage beider Ehegatten in Bezug auf die Anforderungen an\ndie unentgeltliche Rechtspflege gesamthaft anzuschauen.\nDer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser\nBestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die\nerforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen\nRechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten,\ndass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht\nzur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und\ndeshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. So-\n\n"}