{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b86ab4b-6dfe-436c-8218-15908279b171&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8d28a7bef3ce45e3c8afdaf9ef0216fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4fa3b1b4-87d6-4dfc-b972-3418bc47004b", "Checksum": "7d20212999f27d6a4dae5592829bca32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 28", "400 2012 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:51", "Checksum": "2962e67e6dc711436e88d447e166367d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)\nRegeste:\nVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhandenen Akten gefällt worden. In diesem Sinne sei auch das in der Verfügung in Aussicht gestellte angemessene Einkommen, welches der Ehemann mittelfristig erzielen sollte, unbeachtlich. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Ehegatten als einfache Gesellschaft eine Liegenschaft besitzen würden, welche hypothekarisch nur mit CHF 250'000.-- belastet sei. Ob der\nEhemann daraus Ansprüche habe, werde sich erst im Scheidungsverfahren zeigen.\nD. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2012 beantragte die Ehefrau die vollumfängliche\nAbweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie führte aus, der Ehemann wohne im\nKonkubinat. Der Ehemann bestreite seit rund drei Jahren seinen Lebensbedarf mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.--, woraus hervorgehe, dass ein Konkubinat mit gegenseitiger Unterstützung vorliege oder der Ehemann allenfalls über ein Einkommen verfüge.\nDie Ehefrau bestreite die Wohnkosten von CHF 750.-- wegen des Konkubinats; es sei nur der\nhalbe Mietzins einzusetzen. Zudem sei für die unentgeltliche Rechtspflege auf die aktuellen\nZahlen abzustellen und nicht quasi \"auf Vorrat\" auf eventuell künftig höhere Wohnkosten. Das\nScheidungsverfahren werde zudem nicht allzu aufwändig werden, so dass der Ehemann die\nAnwaltskosten aus dem Überschussanteil finanzieren könne. Ein Anwaltskostenvorschuss\ndurch die Ehefrau sei abzuweisen, da der Ehemann grundsätzlich selber in der Lage sei, den\nProzess zu finanzieren und daher nicht bedürftig sei. Weiter sei die Vorschusspflicht abzulehnen, da diese für die Ehefrau nicht zumutbar sei und ihre Leistungsfähigkeit nicht vorliege. Die\nÜberschusssituation der Ehefrau mit den beiden Töchtern sei vergleichbar mit derjenigen auf\nSeiten des Ehemannes. Über weitergehende Mittel verfüge die Ehefrau nicht. Sie sei zudem\nseit Jahren in persönlicher und finanzieller Hinsicht alleine verantwortlich und zuständig für die\nbeiden Töchter. Es wäre rechtswidrig und unverhältnismässig, wenn sie darüber hinaus noch\ndie finanziellen Bedürfnisse des Ehemannes finanzieren müsste. Dies würde die eheliche Beistandspflicht überschreiten.\nE. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt,\ndass aufgrund der Akten entschieden werde. Nachdem im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23, in\nwelchem die Ehefrau den Unterhaltsbeitrag angefochten hat, ein Rückweisungsentscheid gefällt\nwurde, kann nunmehr auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden.\n\nErwägungen\n\n1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die von der Vorinstanz abgewiesenen Anträge des Ehemannes auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau und auf\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Ehemann. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht in Art. 121 ZPO bei einer Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege als\nRechtsmittel die Beschwerde vor. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3\nZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Was den Anwaltskostenvorschuss betrifft, kann ein solcher gestützt auf\nArt. 276 ZPO im Rahmen vorsorglicher Massnahmen als Ausfluss von Art. 159 und 163 ZGB\n\n"}