{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b86ab4b-6dfe-436c-8218-15908279b171&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8d28a7bef3ce45e3c8afdaf9ef0216fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-28_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4fa3b1b4-87d6-4dfc-b972-3418bc47004b", "Checksum": "7d20212999f27d6a4dae5592829bca32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 28", "400 2012 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:51", "Checksum": "2962e67e6dc711436e88d447e166367d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 28 (400 2012 28)\nRegeste:\nVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 13. März 2012 (400 12 28)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____\nvertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104,\n4102 Binningen,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgerichtspräsident, Hauptstrasse 72, 4437 Waldenburg,\nBeschwerdegegner\nB.____\nvertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Rebgasse 15, Postfach\n215, 4410 Liestal,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss\nBeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 5. Januar 2012\nSachverhalt\n\nA. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten B.____ und A.____ hat der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg mit Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 den Antrag des Ehemannes auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau abgewiesen und mit\nZiffer 8 das Gesuch des Ehemannes um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab\n1. Januar 2012 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 3'100.-- zu bezahlen. Als Begründung für die Abweisung des Anwaltskostenvorschusses und der unentgeltlichen Prozessführung führte die Vorinstanz aus, der Ehemann überschreite mit den Unterhaltszahlungen der Ehefrau die für die Bewilligung der unentgeltlichen\nProzessführung erforderliche Einkommensgrenze. Ferner sei im Zusammenhang mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung zu beachten, dass die Ehegatten über eine\nLiegenschaft verfügen würden, welche mit einer Hypothekarschuld von lediglich CHF 250'000.--\nbelastet sei. Die Vermögenssituation der Ehegatten verbiete somit die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls.\nB. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 beantragte der Ehemann, es sei Ziffer 7 eventualiter Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem\nEhemann einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.-- zu bezahlen, eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Prozessführung mit einem angemessenen Selbstbehalt\nzu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Weiter beantragte der Ehemann für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Als Begründung bringt der Ehemann\nvor, es sei richtig, dass er gemäss heutiger Situation die Grenze für die unentgeltliche Prozessführung rechnerisch um CHF 202.-- monatlich überschreite. Er habe jedoch derzeit Wohnkosten\nvon nur CHF 750.-- aus Untermiete bei einer Bekannten. Er wolle eine eigene Wohnung beziehen, in welcher er auch die Kinder zu Besuch nehmen könne. Wenn er mit seinem Überschuss\nnunmehr für Prozesskosten aufkommen müsse, werde ihm der Bezug einer angemessenen\neigenen Wohnung massiv erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Weiter brachte er vor, es sei\nkeine einvernehmliche Lösung im Scheidungsverfahren zu erwarten. Es sei mit einem schriftlichen Verfahren, allenfalls mit einem doppelten Schriftenwechsel, zu rechnen. Das Scheidungsverfahren dürfte erstinstanzlich mindestens ein Jahr dauern und Kosten von insgesamt über\nCHF 3'000.-- verursachen. Sein Überschuss betrage nur CHF 202.--. Vor diesem Hintergrund\nhätte der erstinstanzliche Präsident dem Ehemann einen Selbstbehalt betreffend Kosten auferlegen können. Die gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und des Antrags auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau stelle jedoch eine Verletzung von Art. 112 ZPO bzw. Art. 159 ZGB dar. Der Ehemann habe keine güterrechtlichen Ansprüche und sei heute und auch nach der Scheidung vermögenslos.\nC. Die Vorinstanz beantragte in der Beschwerdevernehmlassung vom 31. Januar 2012 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Es wird ausgeführt,\nbeim Ehemann resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 202.--, so dass er nicht als prozessual bedürftig bezeichnet werden könne. Allfällige höhere Wohnkosten des Ehemannes seien nicht berücksichtigt worden, sondern der Entscheid sei aufgrund der am 5. Januar 2012 vor-\n\n"}