Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Demzufolge gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates und ist den Rechtsbeiständen ein angemessenes Honorar aus der Staatskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung des Eventualantrags der Berufungsklägerin wird die Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 04.09.2012 aufgehoben und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.