5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen, indem dem Eventualantrag der Berufungsklägerin stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte zu tragen und sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1'400.00 festzusetzen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.