Da sich im Lauf des Berufungsverfahren noch weitere, relevante Noven ergeben haben (Geburt des Sohnes H.____ am 01.10.2012 durch die Ehefrau), wird die Vorinstanz ohnehin eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen haben, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt.