Sollten sich seine Suchbemühungen als nicht hinreichend erweisen, so wäre ihm nach Ablauf einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Weiter wären in diesem Fall Feststellungen über die tatsächliche Erzielbarkeit und die Zumutbarkeit eines höheren Verdienstes zu treffen. Sofern das hypothetische Einkommen im Vergleich zum Ersatzeinkommen der Arbeitslosenversicherung erheblich höher ausfiele, wären die Voraussetzungen für eine Abänderung der am 15.05.2012 getroffenen Unterhaltsregelung gegeben. Da sich im Lauf des Berufungsverfahren noch weitere, relevante Noven ergeben haben (Geburt des Sohnes H.__